• Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen,
    sind abzugsfähig
  • Wenn ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer
    Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt wird, dann ist nach Auffassung
    des Niedersächsischen Finanzgerichts die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus
    Vermietung und Verpachtung abziehbar
  • Ab 2025 gilt eine einheitliche Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen für eine maximal zulässige Bruttoleistung von
    bis 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit (für alle Gebäudearten vereinheitlicht)

02/2025

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