- die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 eingeführte Steuerbefreiung ist nach Auffassung des
Niedersächsischen Finanzgerichts rückwirkend, d. h. für ab dem 01.03.2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen, anwendbar
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur
mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers
- der Schwellenwert für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung ist zur Entlastung von Unternehmen angehoben worden
03/2025
Aktuelle Themen im März 20252025-02-272025-02-27https://www.mosercollegen.de/wp-content/uploads/2016/06/Moser_Logo_140-1.jpgDr. Moser & Collegen Steuerberatungsgesellschaft mbhhttps://www.mosercollegen.de/wp-content/uploads/2016/06/Moser_Logo_140-1.jpg200px200px