Bewertung Grund und Boden
Erläuterung:
Der Buchwert von Grund- und Boden, der bereits vor dem 1.7.1970 in das Betriebsvermögen von Land- und Forstwirten eingelegt wurde, wird grundsätzlich gem. § 55 EStG bewertet. Das Bewertungsverfahren ist gesetzlich festgeschrieben. Bis zum 31.12.1970 konnte ein Antrag auf Feststellung eines höheren Teilwertes gestellt werden.
Hinweise:
Der Buchwert ist ggf. um Abspaltungsbeträge für Milchquoten und Zuckerrübenlieferrechte zu berichtigen.
Verluste, die aus der Veräußerung von Grund- und Boden, der nach § 55 EStG bewertet wurde, sind nicht mit anderen Einkünften zu verrechnen.
Grund- und Boden, der nach dem 1.7.1970 angeschafft wurde ist mit dem Anschaffungskosten, ggf. unter Berücksichtigung von Übertragungen gem. § 6b EStG und Teilwertabschreibungen zu bewerten.